Datenschutz: Privacy Shield quo vadis?
Das EuGH Urteil C-311/18 „Schrems-II“ hat auf den Datenaustauch mit den USA Auswirkungen. Seit Mitte Juni 2020 dürfen keine Daten mit Personenbezug auf der Basis des EU-US Privacy Shield in die USA gelangen. Das Abkommen wurde nichtig erklärt.
Wer aus der EU in den USA Personendaten bearbeiten lassen will, muss sich anders vergewissern, dass dies dort rechtmässig geschieht. Seit Anfang September bestätigt auch der EDÖB die Haltung des EuGH und beurteilt den Versand von Personendaten in die USA unter dem Swiss-US Privacy Shield als kritisch. Diese Aussage ist noch nicht abschliessend.
Um sicherzustellen, dass Daten weiterhin rechtmässig in die USA gelangen, drängt sich aufgrund des EuGH-Urteils eine Auslegeordnung der vertraglichen Grundlagen im Datenexport auf. Empfohlen wird eine strukturierte und Fragen geleitete Vorgehensweise. Je nach Prüfresultat wird sich ergeben, dass ergänzte bzw. andere vertragliche Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu treffen sind. Alternativ könnte man zum Schluss gelangen, dass gewisse Daten besser in der Schweiz, der EU oder dem EWR bearbeitet werden.
Bald mehr dazu in einem geplanten Beitrag in der Zeitschrift „IT-Spektrum“ von Frau RA Sury.
Falls Sie weitere Informationen zu diesem oder anderen Themen im Bereich Datenschutz und IT-Recht benötigen, besuchen sie unsere Webseiten: dieadvokatur.ch oder sehen Sie sich unsere Produkte unter kompetenzzentrum-datenschutz.ch an
Kommentar schreiben